AGB
Allgemeine Verkaufsbedingungen der Fleckenstein Werkzeugmaschinen GmbH für die Lieferungen von Gebrauchtmaschinen an Unternehmer

§ 1 Geltungsbereich
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, dass wir schriftlich der Geltung solcher Bedingungen ausdrücklich zugestimmt haben.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.
Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn wir die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes schriftlich bestätigt haben oder die Lieferung ausgeführt ist.
2. Übertragungen von Rechten und Ansprüchen des Bestellers aus dem Kaufvertrag bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.


§ 3 Preise und Zahlung
Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung werden gesondert in Rechnung gestellt.
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis vollständig  innerhalb von 10 Tagen nach Zugang unserer Auftragsbestätigung zu zahlen. Die Zahlung hat in jedem Fall vor Lieferung zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nicht zulässig.


§ 4 Zurückbehaltungsrechte
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.


§ 5 Lieferzeit
Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.


§ 6 Gefahrübergang bei Versendung
Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks/Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.


§ 7 Eigentumsvorbehalt
Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. [Anmerkung: Diese Klausel entfällt, wenn kein verlängerter Eigentumsvorbehalt gewollt/erforderlich ist.]

8 Gewährleistung, Haftung für Schäden
Ansprüche des Bestellers wegen Sachmängeln an gebrauchten Maschinen oder an gebrauchten Zubehörteilen werden ausgeschlossen.
Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen für alle Schäden, die nicht an der gekauften Ware selbst entstanden sind, wenn kein Fall von Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, von schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, der Übernahme einer Garantie oder der Verursachung eines Schadens aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit vorliegt. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Unter wesentlichen Vertragspflichten im Sinne des vorstehenden Satzes sind solche Verpflichtungen zu verstehen, die wesentliche Rechtspositionen des Bestellers schützen, die ihm der Vertag nach Inhalt und Zweck gerade gewähren soll, ferner solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die Vertragsdurchführung erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten unserer Erfüllungsgehilfen.


§ 9 Sonstiges
Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz. Wir sind jedoch berechtigt, Klage auch beim zuständigen Gericht am Geschäftssitz des Bestellers zu erheben.
Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.